Satzung

DJK Blau-Weiß Houverath 1983 e.V.

VEREINSSATZUNG
(Grundsatzung)

I.    Name und Wesen

1.    Der Verein führt den Namen DJK Blau-Weiß Houverath 1983 e. V.
Er ist gegründet am 13.06.1983.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

2.    Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau-weiß.

3.    Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

4.    Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.

5.    Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und ver¬steht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.

6.    Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK- Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachge¬rechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

7.    Der Verein DJK Blau-Weiß Houverath 1983 e.V. mit Sitz in 53902 Bad Münstereifel-Houverath verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (v. 1.1.1977).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich
sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein führt kulturelle Veranstaltungen durch.

8.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II.    Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.

Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

1.    Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungs-gelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

2.    Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

3.    Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.

4.    Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

5.    Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

6.    Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und GeselIschaft mitzutragen.

7.    Zur Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke kann der Verein Umlagen erheben.

III.    Mitgliedschaft

1.    Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

2.    Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
1.    ordentliche Mitglieder
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Förderer

2.    außerordentliche Mitglieder
a) Kursteilnehmer

Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im Bundesverband.

3.    Die ordentlichen Vereinsmitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht. Außerordentliche Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht.

4.    Aufnahme, Austritt, Ausschluss

a)    Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK-Gruppe) erfolgt durch
schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
b)    Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
c)    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
    Er wird zum Ende des Jahres wirksam.
d)    Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereins-vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fort-gesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw. Diözesanverbandes zulässig.

e)    Außerordentliche Vereinsmitglieder sind diejenigen, die einen Kurs oder Lehrgang im Verein besuchen. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt durch die Kurs- bzw. Lehrgangsanmeldung und endet automatisch mit Kurs- bzw. Lehrgangsende. Ein Jahresbeitrag fällt nicht an, lediglich die jeweilige Kursgebühr ist zu entrichten

5.    Pflichten der Mitglieder

a)    Die Satzungen und Ordnungen der DJK sind anzuerkennen.
b)    Am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse     Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung ist teilzunehmen.
c)    Eine faire, kameradschaftliche Haltung ist zu zeigen und es ist sich zu bemühen,     als Christ zu leben.
d)    Die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sportes sind zu erfüllen.
e)    Die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

lV.    Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind
–    die Mitgliederversammlung

–    der Vorstand (ggf. Geschäftsführender Vorstand)

Der Vereinsvorstand

1.    Zusammensetzung

a)    Zum Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vor-
sitzende (einer der Vorsitzenden sollte eine Frau sein), der geistliche Beirat, der Geschäftsführer (Schriftführer), die Frauenwartin, der Sportwart und die Sportwartin, der Jugendleiter und die Jugendleiterin, der Kassenwart, die Abteilungsleiter und die Abteilungsleiterinnen für die einzelnen Sportarten, der Sportarzt, der Pressewart.

b)    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins
im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(Nicht alle Registergerichte lassen eine Satzungsbestimmung zu, wonach im Rahmen eines ,,Gesamtvorstandes“ ein geschäftsführender Vorstand gebildet wird, der als Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) gelten soll. Sollte ein Registergericht die zur Eintragung eingereichte Satzung insoweit beanstanden, können vom DJK-Sportamt Alternativvorschläge angefordert werden.)

2.    Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:
a)    An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis-, Diözesan-,     Landes- und Bundesverbandes teilzunehmen.
b)    die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen;
c)    die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und     Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten;
d)    die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend     anzugleichen;
e)    für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden und     Fachverbänden zu sorgen.

3.    Aufgaben der Vorstandsmitglieder

siehe Geschäftsordnung

4.    Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend von den Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 bis 18 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Warte (Abteilungsleiter) für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.

Die Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:

Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.    Zusammensetzung

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über l6-jährigen ordentlichen Mitglieder.

2.    Aufgaben der Mitgliederversammlung

Wenn die Mitgliederversammlung als Jahresmitgliederversammlung (einmal jährlich) durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde: Entgegennahme der Jahresberichte, Vorlage der Jahresabrechnung des Vereines für das abgelaufene Haushaltsjahr durch den Kassenwart, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand, Wahl der Kassenprüfer, Verabschiedung eines Haushaltsplanes und Beschluss über die Höhe des Vereinsbeitrages, Annahme des Jahresplanes, Verschiedenes.
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu übersenden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)    Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
b)    Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
c)    Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
d)    Bestätigung des von der Jahresmitgliederversammlung der Jugend gewählten Jugendleiters und der Jugendleiterin sowie der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.
e)    Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.
f)    Festsetzung der Vereinsbeiträge.

Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt, oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

3.    Verfahrensbestimmungen

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Anträge auf Änderungen der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine ¾ Mehrheit erforderlich ist, müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimmen enthalten, werden nicht mitgezählt.
Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin sollten volljährig sein.
(Minderjährige, die beschränkt geschäftsfähig sind, bedürfen vor der Wahl der Einwilligung (vorherige Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters.)

Die Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dieses beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:
– jedes Mitglied der Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.
Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem
Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

V.    Austritt

Der Austritt (aus dem Bundesverband) kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden.
Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres.
Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

VI.    Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat (genau benennen oder andere kirchliche Einrichtungen einfügen). Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins

am          24.03.2003          zu Houverath angenommen und mit sofortiger Wirkung in

Kraft gesetzt.

Die geänderte Vereinssatzung wurde am                         in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Euskirchen unter VR.-Nr. 639 eingetragen.

Die Vereinsjugendordnung ist der Vereinssatzung beigefügt.